Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 37 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stück vom Jahre 1896. 
  
VIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 23. März 1896, 
betreffend Vorschriften über Besichtigung (Revision) der Drogen- 
und ähnlichen Handlungen. 
Die mit landeshertlicher Genehmigung erlassenen Vorschriften über Besichtigung 
(Revision) der Drogen- und ähnlichen Handlungen vom heutigen Tage werden 
nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 23. März 1896. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
  
Vorschriften über Besichtigung (Revision) der Drogen= und 
ähnlichen Handlungen. 
81. 
Verkaufsstellen, in welchen Arzneimittel, Gifte oder gistige Farben feilgehalten 
werden — Drogen,, Material-, Farben- und ähnliche Handlungen —, sind nebst 
den zugehörigen Vorraths= und Arbeits.Räumen, und dem n-m des 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LVII 
Ausgegeben in Nuvolstadt am 10. April 1600.
	        
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