Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

38 1896. 
Inhabers der Handlung in der Regel alljährlich einmal unvermuthet zu be- 
sichtigen. 
8 2. 
Die Besichtigung erfolgt durch den Medizinal-Referenten des Ministeriums, 
oder in dessen Vertretung durch den zuständigen Bezirksphysikus unker Zuziehung 
der Ortspolizeibehörde. 
83. 
Die Geschäftsinhaber sind verpflichtet, den besichtigenden Beamten auf Ver- 
langen jeder Zeit den Zutrilt in die Verkaufsslätte, Lagerräume, Geschäftszimmer 
u. s. w., sowie die Untersuchung der in denselben vorhandenen Arzneimittel, Gifte 
und giftigen Farben zu gestatten, sie sind gehalten, das Giftbuch nebst den dazu 
gehörigen Belägen vorzulegen, sowie über alle auf die Sache bezügliche Fragen 
Auskunft zu geben. 
§ 4. 
Bei der Besichtigung ist festzustellen: 
a. ob die Beslimmungen der Kaiserlichen Verordnungen vom 27. Januar 
1890 (Reichs-Ges. Bl. S. 9), vom 31. Dezember 1894 und vom 
25. November 1895 (Reichs-Ges. Bl. 1895 S. 1 und S. 455), be- 
treffend den Verkehr mit Arzneimitteln, eingehalten werden. 
Hierbei ist besonders zu untersuchen, ob etwa in den Nebenräumen 
Arzneien auf ärztliche Verordnung angefertigt werden. 
b. ob die Aufbewahrung der Giste und giftigen Farben, sowie der Ver- 
kehr mit denselben den Bestimmungen der Polizei-Verordnung vom 
9. April 1895 (Ges.= Samml. S. 47) entsprechen. 
Auch die Concession zum Gifthandel ist einzusehen und das Gift- 
buch nebst den Giftscheinen auf ordnungsmäßige Führung zu prüfen. 
*"5. 
Eine Prüfung der vorhandenen Arzneimiktel und Gifte auf Echtheit oder Güte 
findet im Allgemeinen nicht statt; offenbar unbrauchbare, verdorbene oder verun- 
reinigte Waaren sind, da es verbolen ist, dieselben feilzuhalten, ebenso wie vom 
freien Verkehre ausgeschlossene Mittel zu beanstanden bez. als Beweisstücke für 
das spätere Strafverfahren von der Ortspolizeibehörde mit Beschlag zu belegen.
	        
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