Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 39 
86. 
Vorgefundene Mängel sind durch die Ortspolizeibehörde in der Regel sofort 
abstellen zu lassen. 
Ist dies nicht möglich, so find für ihre Abstellung von der Ortspolizeibehörde 
auf Grund des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges-Samml. S. 238), betreffend 
die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen, 
unter Strafandrohung bestimmte Fristen zu setzen und es ist nach Ablauf derselben 
die Beseitigung zu kontroliren. 
§5 7. 
Ueber die Besichtigung ist eine von dem Geschästsinhaber oder dessen Stell- 
vertreter unterschriftlich anzuerkennende Verhandlung auszunehmen, auf Grurd deren 
die Ortspolizeibehörde die erforderlichen Anordnungen trifft und die Bestrafung 
veranlaßt, soweit vorgefundene Ordnungswidrigkeiten sich zur Verhängung von 
Strafen eignen. 
88. 
Am Schlusse eines jeden Jahres erstattet der Medizinal-Referent (Bezirks- 
physikus) dem Ministerium einen Bericht über die stattgesundenen Besichtigungen 
und deren Ergebnisse. 
§59. 
Die durch diese Besichtigungen entstehenden Koslen sind als örtliche Polizeikosten 
von den Gemeinden zu tragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.