44 1896.
Art. 6.
Unbeschadet des Hoheits· und Aufsichlsrechts der Herzoglich Sachsen · Koburg
und Gothaischen, der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen und der Fürstlich
Schwarzburg-Mudolstädtischen Regierung über die in ihrem Gebiet gelegenen Bahn-
strecken und über den darauf stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Ober-
aussichtsrechts über die Gesellschaft im Allgemeinen der Königlich Preußischen
Regierung als derjenigen, in deren Gebiete die Eisenbahn-Gesellschaft ihren Sitz hat.
überlassen. Auch sind die ersigenannten Regierungen damit einverstanden, daß die
Bestimmung über die Dotirung der Resewe- und des Erneuerungsfonds, sowie
die Genehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife auch in Be-
ziehung auf die in ihren Gebieten gelegenen Theile der Bahn seitens der Königlich
Preußischen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß in den Tarifen für die
außerpreuhischen Strecken keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen
sollen, als für die Strecke in Preußen.
Art. 7.
Der Unternehmer der Bahn hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche,
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes entstehen und gegen ihn
geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze
Plaßz greifen, den Gesehzen desjenigen Staates zu unterwersen, auf dessen Gebiet
sie entstanden sind.
Der Herzoglich Sachsen.Koburg-Gothaischen, der Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausenschen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung bleibt vorbe-
halten, den Verkehr zwischen ihnen und dem Unternehmer, sowie die Handhabung
der ihnen über die innerhalb ihres Gebietes gelegenen Strecken zustehenden Hoheits-
und Aussichtsrechte je einer besonderen Behörde oder einem besonderen Kommissar
zu übertragen. Diese haben die Beziehungen ihrer Regierungen zu der Eisenbahn-
Verwaltung in allen Fällen zu verkreten, welche nicht zum direkten Einschreiten der
zuständigen Polizei= und Gerichtsbehörden geeignet sind.
Art. 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zustän-
digen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung gehand-
habt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten sind
auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des betreffenden
Staates zu verpflichten.