Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

44 1896. 
Art. 6. 
Unbeschadet des Hoheits· und Aufsichlsrechts der Herzoglich Sachsen · Koburg 
und Gothaischen, der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen und der Fürstlich 
Schwarzburg-Mudolstädtischen Regierung über die in ihrem Gebiet gelegenen Bahn- 
strecken und über den darauf stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Ober- 
aussichtsrechts über die Gesellschaft im Allgemeinen der Königlich Preußischen 
Regierung als derjenigen, in deren Gebiete die Eisenbahn-Gesellschaft ihren Sitz hat. 
überlassen. Auch sind die ersigenannten Regierungen damit einverstanden, daß die 
Bestimmung über die Dotirung der Resewe- und des Erneuerungsfonds, sowie 
die Genehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife auch in Be- 
ziehung auf die in ihren Gebieten gelegenen Theile der Bahn seitens der Königlich 
Preußischen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß in den Tarifen für die 
außerpreuhischen Strecken keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen 
sollen, als für die Strecke in Preußen. 
Art. 7. 
Der Unternehmer der Bahn hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, 
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes entstehen und gegen ihn 
geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze 
Plaßz greifen, den Gesehzen desjenigen Staates zu unterwersen, auf dessen Gebiet 
sie entstanden sind. 
Der Herzoglich Sachsen.Koburg-Gothaischen, der Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
hausenschen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung bleibt vorbe- 
halten, den Verkehr zwischen ihnen und dem Unternehmer, sowie die Handhabung 
der ihnen über die innerhalb ihres Gebietes gelegenen Strecken zustehenden Hoheits- 
und Aussichtsrechte je einer besonderen Behörde oder einem besonderen Kommissar 
zu übertragen. Diese haben die Beziehungen ihrer Regierungen zu der Eisenbahn- 
Verwaltung in allen Fällen zu verkreten, welche nicht zum direkten Einschreiten der 
zuständigen Polizei= und Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Art. 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zustän- 
digen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung gehand- 
habt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten sind 
auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des betreffenden 
Staates zu verpflichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.