Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 45 
Art. 9. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals auf 
der Babn Mühlhausen-Ebeleben finden die für Besetung der Subaltern- und Unter. 
beamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grundsätze Anwendung. 
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenslellen hat die Eisenbahn. Gesellschaft bei 
sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeren der vertragschließenden 
Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere Rücksicht zu 
nehmen. 
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete eines anderen Staates 
angeslellt werden möchten, scheiren dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie ange- 
stellt sind, unterworfen. 
Art. 10. 
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn-Gesell- 
schaft den bercits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche 
ergehenden geselichen und reglementarischen Beslimmungen unterworfen. 
Art. 11. 
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahn-Gesellschaft den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 20. Dezemder 1875 (Reichs-Gesetzblatt für 1875 S. 318) und 
den dazu ergangenen oder könftig ergehenden Vollzugsbeslimmungen und deren Ab- 
änderungen mit den Erleichterungen untenworfen, welche nach den vom Reichskanzler 
erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 380) für Bohnen untergeordneter Bedeutung (Nebenbahnen) für die Zeit 
bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginn des auf die Vetriebserössnung 
solgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten 
Zeitraums in den Verhälmissen der Bahn infolge von Erweiterungen des 
Untemehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen 
Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der 
obersten Reichsaussichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebenbahn verliert, 
nrin das Eisenbabuposigesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne 
Einschränkung in Auwendung. 
Art. 12. 
Für Kriegebeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiete eines der 
vertragschließenden Staalen, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse
	        
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