50 1896.
& XII. Polizei-Verordnung
vom 10. Mai 1896,
das Fahren mit Fahrrädern betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des § 3 des Gesetzes vom 6. December 1892, betreffend die Suseenlen der
Polizeibehörden und den r*- polizeilicher Verordnungen (Ges. Samml. S. 238),
hierdurch verordnet, was solgt
81.
Radfahrer dürfen andere als zum Fahren und Reiten bestimmte Straßen und
Wege nicht benutzen. Ausnahmsweise dürsen die Radfahrer außerhalb der Ort-
schasten die neben einem Fahrwege herlaufenden Fußwege, Bürgersteige, Fußgänger-
Bankets benutzen, wenn der Fahrdamm nach seiner Beschaffenheit die Benutzung des-
selben ungewöhnlich erschwert und der Fuhgängerverkehr in keiner Weise gestört oder
beeinträchtigt wird.
men wegen Benutzung der Fuhwege, Bürgersteige und Fußgänger-Ban-
kets innerhalb der Ortschaften können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden.
*2.
Inwieweit öffentliche Straßen und Plätze innerhalb der Ortschaften mit Fahr-
rädern nicht befahren werden dürfen, bleibt der Bestimmung der Ortspolizeibehörden
vorbehalten.
5 3.
Wenn nicht örtliche Hindemisse entgegenstehen oder die Umstände eine Abweichung
als zweckmäßig erscheinen lassen, müssen Radsahrer die rechte Seite der Fahrbahn
inne halten und in eine andere Straße nach rechts in kurzer Wendung und nach
linke in weitem Vogen einbiegen.
84.
Wenn nicht die Umstände eine Abweichung als zweckmäßig erscheinen lassen,
müssen die Radfahrer an Fuhrwerken, Neitem, Nadfahrem, Viehtransporten und Fuß-
gängern, welche ihnen entgegenkommen rechts, und an solchen, welche sich in der
gleichen Richtung bewegen, links vorbeifahren.
Fuhmerke, Reiter und Radfahrer, sowie Fußgänger, welche den Fahrdamm be-
nutzen, haben den Radfahrern, welche ihnen entgegenkommen, oder welche von hinten