Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 53. 
13. 
Jeder Radsahrer muß auf den Anruf eines Polizeibeamten vder (Pendarmen un. 
verzüglich anhalten und Rede slehen. 
Dem Anruf gleich gilt als Hallezeichen das Hochheben des Armes. 
* 11. 
Muthwillige Beläsligungen und Gefährdungen sowie sonstige Ungebührlichkeiten 
gegenüber den Radfsahrern sind verboten. 
8 15. 
Die Vorschriften dieser Polizei- Deremm sinden keine Anwendung, wem das 
Fahrrad an der Hand geführt oder getragen wird. 
8 16. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht 
nach allgemeinen Strafgeseßen eine schwerere Strase verwirkt ist, mit Geldstrase bis 
zu 60 M., im Unvermögensfalle mit nn Hast bestrast. 
Diese PolizeiVerordnung triit * 1 ur 1896 in Krast. Mit diesem Zeit- 
punkte treten alle entgegenstehenden Bestimmungen auser Gültigkeit, insbesondere wird 
die Verordnung vom 10. August 1887 (Ges.= Samml. S. 57) ausgehoben. 
Rudolstadt, den 10. Mai 1896. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm 
v. Slarck. 
 
	        
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