Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

56 1896. 
1 Postnachnahmen sind bis zu vierhundert Mark zinchepihg bei Briefen, Posl. 
karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Packelen zulässi 
Ferner ist der 2. Satz im Absatz IV, wie asnsn abzuändern: 
Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach dem Eingange eingelöst, so 
wird sie an den Aufgeber zurückgelandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits- 
Meldung an die Ausgabe-Postanstalt zu erlassen ist (§ 45). 
2. Der § 23 „Poslaufträge zu Bücherposisendungen" wird ausgehoben 
und ist zu streichen. 
3. Im § 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist im Absatz V 
unter A a) und b) statt nlletz der Poslanstalten“ bz. „Land. 
bestellbezirk der Postanstalten“ zu setzen 
„Ortsbeslellbezirk der Bestimmungs. Postanstalten bk. „Landbestellbezirk der Be- 
stimmungsPostanstalten.“ 
Im 5 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Absaß III unter den dort 
aufgeführten Sendungen, welche den Landbriefträgern auf 
ihren Bestellgängen zur Ablieserung an die Postanstalt 1c. 
übergeben werden dürfen, statt „gewöhnliche Packete“ zu setzen: 
H gewöhnliche Packete und Einschreib. Packete, 
Im § 42 „Berechligung des Empfängers zur Abholung der Briese 2c. 
erhält der Absatz Vnach Punkt 2) folgenden Zusaßtz: 
3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen, telegraphische Posl- 
anweisungen und Sendungen mit Werthangabe handelt, welche vom Ab- 
sender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ verlehen sind; 
Gleichzeitig ist der bisherige Punkt 3) mil 4) zu bezeichnen. 
Vorslehende Aenderungen trelen mit dem 1. Juni 1896 in Krast. 
Berlin, 19. Mai 1896. 
Der Reichskanzler. 
In Verlretung: 
von Stephan.
	        
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