1896. 57
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stück vom Jahre 1896.
NXIV. Gesetz
vom 1. Juni 1896,
betreffend die Ergänzung des Grundgesetzes vom 21. März 1854
(Ges.-Samml. S. 35 ff.)
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
baben in der Absicht, die Erbsolgeordnung in Unserem Fürstlichen Hause thunlichst.
sicher zu siellen, beschlossen, das We. für das Fürstenthum vom 21. März
1854 (Ges.-Samml. S. 35 ff.) durch die nachstehenden Bestimmungen zu er-
gänzen und verordnen zungucth! unter Zustimmung des getreuen Landtags was
solgt.
Art. 1.
Zur Nachfsolge in die Regierung Unseres Fürstenthums und in das Haus und
Fideicommißvermögen (Kammergut) des Fürstlichen Hauses Schwarzburg-Rudolstadt
sind für den Fall Unseres ohne Hinterlassung männlicher Deszendenz erfolgenden
Ablebens berufen
a. Kraft der von den sämmtlichen Agnaten des Fürstlich Schwarzturgischen
Gesammthauses unter dem 21. April 1896 vollzogenen Vereinbarung
der Prinz Sizzo von Leutenberg. Sohn des Hochseligen Fürsten
Friedrich Günther zu Schwarzburg - Rudolstadt und dessen
Gemahlin Helene Gräfin von Reina, Prinzessin zu Anhalt, sowie
die durch rechmmäßige Geburt aus ebenbürtiger mit Unserer Ge-
Fu#stl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LVII. 12
Ausgegeben in Mudolstadt am 3. Juni 1896.