Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 57 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stück vom Jahre 1896. 
  
NXIV. Gesetz 
vom 1. Juni 1896, 
betreffend die Ergänzung des Grundgesetzes vom 21. März 1854 
(Ges.-Samml. S. 35 ff.) 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
baben in der Absicht, die Erbsolgeordnung in Unserem Fürstlichen Hause thunlichst. 
sicher zu siellen, beschlossen, das We. für das Fürstenthum vom 21. März 
1854 (Ges.-Samml. S. 35 ff.) durch die nachstehenden Bestimmungen zu er- 
gänzen und verordnen zungucth! unter Zustimmung des getreuen Landtags was 
solgt. 
Art. 1. 
Zur Nachfsolge in die Regierung Unseres Fürstenthums und in das Haus und 
Fideicommißvermögen (Kammergut) des Fürstlichen Hauses Schwarzburg-Rudolstadt 
sind für den Fall Unseres ohne Hinterlassung männlicher Deszendenz erfolgenden 
Ablebens berufen 
a. Kraft der von den sämmtlichen Agnaten des Fürstlich Schwarzturgischen 
Gesammthauses unter dem 21. April 1896 vollzogenen Vereinbarung 
der Prinz Sizzo von Leutenberg. Sohn des Hochseligen Fürsten 
Friedrich Günther zu Schwarzburg - Rudolstadt und dessen 
Gemahlin Helene Gräfin von Reina, Prinzessin zu Anhalt, sowie 
die durch rechmmäßige Geburt aus ebenbürtiger mit Unserer Ge- 
Fu#stl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LVII. 12 
Ausgegeben in Mudolstadt am 3. Juni 1896.
	        
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