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nehmigung abgeschlossener Ehe hervorgegangene männliche Deszendenz
desselben; in Eimangelung dieser
b. die Agnalen des Fürstlichen Hauses Schwarzburg - Sondershausen nach
Mahßgabe und Krast des Fürstlichen Hausvertrags vom 7. September 1713.
Die Erbfolge regelt sich nach dem Rechte der Erstgeburt und der Lineal-
ordnung.
Art. 2.
Nach gänzlichem Erlöschen des Mannesstammes im Fürsllichen Gesammthause
Schwarzburg geht die Negierung auf die weibliche Linie ohne Unteischied des Ge-
schlechts über und zwar dergestalt, daß die Nähe der Vervandischaft mit dem letzt-
regierenden Fürsten und bei gleichem Verwandtschaftsgrade sowohl zwischen mehreren
Linien als innerhalb einer und derselben Linie das höhere Alter den Vorzug ver-
schafft. Dabei bleiben jedoch nichtebenbürtig vermählte oder vermählt gewesene
weibliche Mitglieder des Fürstenhauses von der Regicrungsnachfolge ausgeschlossen.
Unter den Nachkommen des hiernach zur Negierung Berufenen tritt der Vorzug
des Mannesstammes mit dem Erstgeburtsrechte und der reinen Linealfolge wieder ein.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Schwarzburg, den 1. Juni 1896.
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
von Starck.