Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 39 
Wir Karl Günther 
und 
Wir Günther 
von Gottes Gnaden Fürsten zu Schwatzburg, Grafen zu Hohnstein, Herren zu Arn- 
stadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg 
und 
Wir Leopold 
Prinz von Schwarzburg 
haben, von dem Wunsche geleitet, die Exhaltung des Mannesstammes in Unserm 
alten Fürstlichen Hause thunlichst zu sichern, für nüßlich crachtet die nachstehende 
Vereinbarung zu treffen. 
Durch die Ehepakten des Hochseligen Fürsten Friedrich Günther zu Schwarz- 
burg Rudolstadt vom 24. November 1855 war bei Höchstdessen Vermählung mit 
der Tochter des Prinzen Georg Bernhard zu Anhalt und Adoptivkochter des 
Prinzen Wilhelm Woldemar zu Anhalt, Helene Gräfin von Reina, Prinzesstn zu 
Anhalt, unter Consens der Agnaten des Rudolstädter Hauses sestgesetzi worden, daß 
der Deszendenz aus dieser Ehe erst nach dem gönzlichen Aussterben des Hauses 
Schwarzburg= Rudolstadt ein Nachfolgerechl in die Regierung des Fürstenthums und 
in das Stamm-- und Fideicommißvermögen dieser Linie zustehen und daß Titel und 
Rang von Prinzen und Prinzessinnen oder Grasen und Gräfinnen von Schwarzburg 
dieser Deszendenz nicht beigelegt werden solle. In Folge dessen haben die aus 
dieser Ehe entsprungenen Fürstlichen Kinder, Prinz Sizzo und Prinzessin Helene den 
Titel eines Prinzen bezw. einer Prinzessin von Leutenberg erhalten. 
Wir, die Fürsten Karl Günther und Günther und der Prinz Leopold, als die 
alleinigen gegenwärtig lebenden Agnaten des Fürstlichen Hauses Schwarzburg, 
wollen nunmehr den Prinzen Sizzo von Leutenberg förmlich und rechtsbeständig 
als einen ebenbürtigen Angehörigen des Mannesstammes Unseres Fürstlichen Hauses 
hiermit dergestalt anerkennen, daß derselbe bezw. dessen männliche aus ebenbürkiger 
mit Consens des Fürsten geschlossener Ehe abstammende Deszendenz zur Nachfolge 
in die Regierung des Fürstenthums Schwarzburg. Rudolstadt und in das Stamm-
	        
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