1896. 39
Wir Karl Günther
und
Wir Günther
von Gottes Gnaden Fürsten zu Schwatzburg, Grafen zu Hohnstein, Herren zu Arn-
stadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg
und
Wir Leopold
Prinz von Schwarzburg
haben, von dem Wunsche geleitet, die Exhaltung des Mannesstammes in Unserm
alten Fürstlichen Hause thunlichst zu sichern, für nüßlich crachtet die nachstehende
Vereinbarung zu treffen.
Durch die Ehepakten des Hochseligen Fürsten Friedrich Günther zu Schwarz-
burg Rudolstadt vom 24. November 1855 war bei Höchstdessen Vermählung mit
der Tochter des Prinzen Georg Bernhard zu Anhalt und Adoptivkochter des
Prinzen Wilhelm Woldemar zu Anhalt, Helene Gräfin von Reina, Prinzesstn zu
Anhalt, unter Consens der Agnaten des Rudolstädter Hauses sestgesetzi worden, daß
der Deszendenz aus dieser Ehe erst nach dem gönzlichen Aussterben des Hauses
Schwarzburg= Rudolstadt ein Nachfolgerechl in die Regierung des Fürstenthums und
in das Stamm-- und Fideicommißvermögen dieser Linie zustehen und daß Titel und
Rang von Prinzen und Prinzessinnen oder Grasen und Gräfinnen von Schwarzburg
dieser Deszendenz nicht beigelegt werden solle. In Folge dessen haben die aus
dieser Ehe entsprungenen Fürstlichen Kinder, Prinz Sizzo und Prinzessin Helene den
Titel eines Prinzen bezw. einer Prinzessin von Leutenberg erhalten.
Wir, die Fürsten Karl Günther und Günther und der Prinz Leopold, als die
alleinigen gegenwärtig lebenden Agnaten des Fürstlichen Hauses Schwarzburg,
wollen nunmehr den Prinzen Sizzo von Leutenberg förmlich und rechtsbeständig
als einen ebenbürtigen Angehörigen des Mannesstammes Unseres Fürstlichen Hauses
hiermit dergestalt anerkennen, daß derselbe bezw. dessen männliche aus ebenbürkiger
mit Consens des Fürsten geschlossener Ehe abstammende Deszendenz zur Nachfolge
in die Regierung des Fürstenthums Schwarzburg. Rudolstadt und in das Stamm-