Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

62 1896. 
Gesehbl. 1883 S. 177) erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch außerhalb der 
Apotheken als Heilmittel feilgehalten und verkauft werden dürfen (wergl. & ! der 
Kaiserlichen Verordnung vom 27. Januar 1890 — Reichs-Gesetztl. S. 9 — und 
Artikel 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 25. November 66° — Neichs. 
Gesetzbl. S. 455). 
§5 3. 
Die wiederholte Abgabe von Arzueien zum inneren Gebrauche, welche 
Drogen oder Präparate der im § bezeichneten Art enthalten, ist unbeschader 
der Bestimmungen in S§ 4 und 5 ohne jedeomal ernente ärztliche Anweisung 
nur geslattet: 
1) insoweit die Wiederholung in der ursprünglichen Anweisung für zulässig 
erklärt und dabei vermerkt ist, wie ost und bis zu welchem Zeilpunkte sie 
statlsinden darf, oder 
wenn die Einzelgabe aus der Auweisung ersichtlich ist und deren Gehalt 
an den bezeichneten Drogen und Präparaten die Gewichtsmenge, welche 
in dem beiliegenden Verzeichniß für die betreffenden Mittel angegeben is, 
steigt. 
nicht überste 
8 4. 
Die wiederholte Abgabe von Arzueien zum inneren Gebrauch, welche Chloral- 
hydrat, Chloralformamid, Morphin, Cocain oder deren Salze, Aethylenpräparate, 
Anwleuhydrat, Paraldehyd, Sulsonal, Trional oder Urethan enthalten, darf nur auf 
jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines 
Arztes oder Zahnarztes erfolgen. 
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin oder dessen Salzen zum inneren 
Gebrauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese Mittel nicht in ein- 
fachen Lösungen oder einfachen Verreibungen, sondern als Zusah zu anderen arznei- 
lichen Zubereitungen verschrieben sind und der Gesammtgehalt der Arzuei an Mor- 
phin oder dessen Salzen 0,03 x nicht übersleigt. Auf Arzneien, welche zu Ein- 
spribungen unter die Haut bestimmt sind, sindet dies keine Anwendung. 
85. 
Die wiederholte Abgabe von Arzueien in den Fällen der § 3 und 4 Absatz 2 
ik nicht gestatlet, wenn sie von dem Arzte oder Zahnarzte durch einen auf der An- 
weisung beigesetzien Vermerk untersagt worden ist.
	        
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