Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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86. 
Die wiederholte Abgabe von Arzueien auf Amweisungen der Thierärzte zum Ge- 
brauch in der Thierheilkunde istl den Beschränkungen der 5#. 4 bis 5 nicht unterworfen. 
7. 
Homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche 
über die drille Dezimalpolenz hinausgehen, sind von den Vorschriften der §§ I bis 
5 ausgenommen. 
88. 
Die Abgabe der in 8 1 bezeichnelen Arzneimittel hal auch auf Anweisung der 
vor dem Geltungebeginn der Gewerbe-Ordnung approbirlen Wundärzte J. Klasse, 
nichl aber auch von Wundärzten II. und III. Klasse zu erfolgen und finden auf 
solche Anweisungen die Bestimmungen der S§ I bis 5 ebensalls Auwendung. 
80. 
Die Vorschristen über den Handel mit Gisten werden durch die Bestimmungen 
der §§ bis 3 nicht berührt. 
§ 10. 
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauch ver- 
orduelen flüssigen Arzueien dürsen nur in runden Gläsern mit Zelteln von weißer 
Grundfarbe, die zum äußeren Gebrauch verorducten flüssigen Arzneien dagegen nur 
in sechseckigen Gläsern, an welchen drei neben einander liegende Flächen glatt und 
die übrigen mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von rolher Grundsarbe ab. 
gegeben werden. 
Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden, 
sind in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben. 
& IlI. 
Die Standgesäße sind, sofern sie nicht slark wirkende Mittel enthalten, mit 
schwarzer Schrifst auf weißem Grunde —, sofern sie Miltel enthalten, welche in 
Tabellc B des Arzueibuchs für das Deuische Reich aufgeführt sind, mit weißer 
Schrift auf schwarzem Grunde —, sofem sie Mittel enthalten, welche in Tabelle C 
ebenda aufgeführt sind, mit rolher Schrift auf weißem Grunde zu bezeichnen. 
Standgefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittelsl Radir 
oder Aetverfährens hergestellte Aufschriften auf weigem Grunde haben. 
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