Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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In kleineren Gemeinden werden diese Aemter regelmäßig zu vereinigen und 
Einem Lehrer zu übertragen sein; in größeren Orten aber empfiehlt es sich, dieselben 
zu trennen und mit ihnen verschiedene Lehrer zu betrauen. Jeder Lehrer, dem diese 
Dienste sbertragen werden, ist verpflichtet, dieselben zu übernehmen. — 
* 3. 
I. Der Kantordienst in engerem Sinne. 
1. Die Hauptaufgabe des Kantors besteht darin, den Gemeindegesang in 
den Gottesdiensten in jeder Weise zu sördern und zu heben. Die von dem Geist- 
lichen bestimmten Lieder und Intonationen hat er von diesem rechtzeitig abholen zu 
lassen und mit dem aus den besten Sängern der Schulkinder gebildeten Singchor 
einzuüben. Leßterer ist von ihm während des Gottesdienstes zu beaussichtigen und 
zu frischem Gesange anzuhalten. Er selbst hal die einzelnen Strophen der Kirchen- 
lieder mit kräftiger Stimme und reiner, deutlicher Aussprache zu intonieren. Falls 
das Organistenamt einem anderen Lehrer übertragen ist, stehen zur Wahrung der 
nölhigen Einheit die Bestimmungen über die Wahl der Melodie und deren Aus- 
führung dem Kantor zu. In Zweifelssällen entscheidet der Pfarrer. Das recht- 
zeitige und pünktliche Anstecken der Lieder hat der Kantor besorgen zu lassen und 
zu überwachen. — 
2. Eine weitere wichtige Aufgabe des Kantors ist die Leitung des Kirchen. 
chores Da, wo ein solcher noch nicht besteht, soll er sich dessen Gründung 
angelegen sein lassen. Von den in der Parochie wohnenden Lehrern muß erwartet 
werden, daß sie diese Bestrebungen nach Kräften unterstüten und an den Proben 
und Aufführungen kirchlicher Musikstücke sich regelmäßig betheiligen. 
Vor der Einübung kirchlicher Gesänge, welche zur Aufführung in den Gottes- 
diensten gelangen sollen, ist deren Text dem Pfarrer vorzulegen, der ihm ungeeignet 
erscheinende Kompositionen zurückzuweisen berechtigt ist. 
3. Wo eine Kurrende befleht, hat der Kantor dieselbe nach Möglichkeit zu 
fördern und deren Gesänge einzuüben und zu überwachen. 
4. Die amtliche Begleitung des Kantors bei Beerdigungen, welche ohne 
Gesang stattfinden, ist thunlichst zu beseitigen. Dagegen ist es wünschenswerth, daß 
besonders in kleineren Gemeinden bei öffentlichen Beerdigungen mit Unterstützung 
eines Schülerchores unter Leitung des Kantors kirchliche Gesänge wieder eingeführt 
werden; nur ist darauf zu achten, daß hierdurch der Schulunteriicht nicht beein- 
trächtigt wird. —
	        
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