Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 3 
8 4. 
II. Der Organislendiensi. 
1. Da ein korrektes, würdiges Orgelspiel wesentlich zur Erbauung der Ge- 
meinde beiträgl, so muß der Organist mit allem Fleiß bestrebt sein, sich in seiner 
Kunst thunlichst zu vervollkommnen, insbesondere muß er sich auf die vorzutragenden 
Choröle und Orgelslücke durch fleißige Einübung vorbereiten. Er hat zu beachten. 
doh die Orgel dem Gemeindegesange dient. Allzulange Präludien und Zwischen. 
spiele sind zu vermeiden. Für dieselben bediene er sich guter, mustergiltiger Vorlagen. 
da freies Phantasieren nur Wenigen gelingt. Zwischenspiele zwischen den einzelnen 
Versen (Zeilen) einer Strophe dürsen nicht angewendet werden. Das Orgelspiel 
sei nicht schleppend, sondern lebhaft, ohne Hast, und nehme auf den Text des Liedes, 
sowie auf den Charakter der kirchlichen Zeit gebührende Rücksicht. 
2. Für die gute Inslandhallung der Orgel ist der Organist dem Kirchen, und 
Schulvorstande verantwortlich. Ohne Genehmigung des letzteren darf er die Orgel zu 
anderen, als gottesdienstlichen Zwecken, wie z. B. zur Ertheilung von Orgelstunden, 
nicht gebrauchen. Wünschenswerth ill es jedoch, dah jüngeren Lehrern und Prä- 
zeptoren Gelegenheit geboten wird, sich im Orgelspiele weiter zu bilden. 
Nöthig werdende Reparaturen hat der Organist rechtzeitig dem Pfarrer anzu- 
zeigen, auch hat er bei demselben das Stimmen der Orgel zu beantragen. — 
86. 
III. Der Lektordienst. 
1. Derselbe besteht in der Abhaltung der sogenannten Lesegottesdiensie, 
entweder in ständiger Ordnung, wie besonders in Filialorten und bei längern 
VBakanzen, oder bei einzelnen Verhinderungssällen des Pfarrers, zu welchen außer 
Krankheit und Urlaub auch dessen Abendmahlsgang zu rechnen ist. In letzleren 
Fällen ist eine besondere Vergütung nicht zu beanspruchen. 
Ohne Zustimmung des mit dem Lektoramt betrauten Lehrers darf die Abhaltung 
von Lesegottesdiensten einem anderen Lehrer nicht zugewiesen werden. 
2. Betreffs der bei diesen Gottesdiensten zu beobachtenden Pflichten 
bleiben die Vorschristen des Reseripts von 16. August 1880 (Verordnungssamml. 
S. 220) in Geltung. 
Nur soll es geslattet sein, daß besonders für Filialorte der Pfarrer für eine 
längere Zeit im Voraus ein von ihm durchgesehenes und ev. mit den nöthigen 
Aenderungen und Kürzungen versehenes Predigtbuch dem Lehrer zum Gebrauche
	        
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