1896. 75
justehen, welche indeh sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie bezüglich der
Anlegung von Stationen elwaige besondere Wünsche der Fürstlich Schwarzburg-
Sondershausenschen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung thun-
lichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Ge-
nehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen,
Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen,
nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen den Fürstlichen Regierungen
vorbehalten.
Sollte demnächst nach Ferligstellung der Bahn in Folge eintretenden Bedürf-
nisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats- oder Vizinalstraßen, welche die
geplante Eisenbahn kreuzen, von den Fürstlichen Regierungen angeordnet oder ge-
nehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derarliger An-
lagen keine Einsprache erhoben werden, die Fürstlichen Regierungen verpflichten Sich
aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn
gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnvenvaltung ein anderer Kostenaufwand
erwächst, als der für die elwa von der Eisenbahnverwaltung für nothwendig crachtete
Bewachung der neuen Uebergänge.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1,135 m im Aichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 benannte Bahn
nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands
vom 5. Juli 1892 und den dazu elwa künftig ergehenden ergänzenden oder ab-
ändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Fürsllich Schwarzburg-Sondershausensche und die Fürstlich Schwarzburg-
Rudolstädlische Regierung übernehmen für den Fall der Ausführung der den Gegen-
stand dieses Vertrages bildenden Bahn — in Anerkennung der für die betreffenden
Theile Ihrer Staatsgebiete hiermit verknüpften Vortheile — die Verpflichtung:
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Voden der
Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffenklichen Wege unent.
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebes der Bahn zu gestatten;