Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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3. zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren 
Zuschuß von 150000 — in Worten „Einhundertfünfzigtausend Mark“, 
wovon 125000 .¾“ auf Schwarzburg-Sondershausen und 25 000 = 
auf Schwarzburg-Rudolstadt entfallen, zu gewähren. 
Artikel V. 
Die im Amtkel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf 
das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und aller 
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits- 
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen von Wegen oder 
Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen 
der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grund- 
stücke, zur Verhütung von Feuerögefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Ent- 
eignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtig- 
keiken. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten 
soll dergestalt unenigeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch 
Kultur und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen und die für den Bau der 
Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allen ding- 
lichen Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vor- 
übergehend erforderlichen für die Dauer des Bedürsnisses in die Venußzung des 
Preußischen Staates übergehen. Lewterem sollen vielmehr nur die Kosten der Ver- 
messung und Versteinung des überwiesenen Geländes zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplanes 
und der bei der Bauausführung etwa ersorderlich werdenden Ergänzungen für jede 
Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach 
ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichuung und Gröhe, deren Eigenthümer 
nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowie, 
wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Um- 
sang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses 
Auszuges isl die Eisenbahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke 
zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so sleht der 
Eisenbahnverwaltung die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu 
beantragen, zu welchem Zweck die Fürltlich Schwarzburg. Sondershausensche und die 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung der Königlich Preußischen Regierung 
das Enteignungsrecht rechtzeilig erlheilen werden. Der im Enteignungswege für
	        
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