78 1896.
Preuhische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Fürstlich
Schwarzburg-Sondershausenschen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolslädtischen
Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine höheren Normal-
Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen für die Bahn-
strecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahndirektionsbezirke.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der neuen Bahn der Fürstlich Schwarz-
burg.Sonderêhausenschen und der Fürsllich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung
vorbehalten. Auch sollen die an der Bahn zu errichtenden Hoheilszeichen nur die
der Fürstllichen Regierungen sein.
Den Fürstlichen Regierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihnen
über die Bahn zustehenden Hoheitserechis beständige Kommissare zu bestellen, welche
die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen
Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen
Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der Bahn erfolgt durch die Königlich
Preußischen Eisenbahnbehörden und „Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich
Preußischen Betriebsverwallung von den zuständigen Fürstlichen Behörden in Pflicht
zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
der Bahn den betreffenden Fürstlichen Organen ob. Dieselben werden den Bahn-
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterslützung leisten.
Actikel VIII.
Preußische Staalsangehörige, welche in dem Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausenschen oder dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiete stationirt sind,
erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienst-
vorgesetzten beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preuhischen Staats-
regierung, im Uebrigen aber den Gesehen und Behörden des Staates, in welchem
sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen
Unterbeamten innerhalb der Fürstlichen Staatsgebiete soll auf Angehörige der letzteren
vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter