1896. 79
welchen die betrefsenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Be-
sebung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Arlikel IX.
Entschädigungsausprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Belriebes der Bahn
gegen die Eisenbahnvenwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den be-
lreffenden Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Plaß greifen — auch nach
den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden.
Artikel X.
Die Fürsllich Schwarzburg-Sondershausensche und die Fürstlich Schwarzburg-
Rudolstädtische Regierung verpflichten Sich, von der Eisenbahnunternehmung und
dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben,
noch auch eine Bestenerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und soustigen kor-
porativen Verbände zuzulassen.
Artikel XI.
Ein Recht auf den Enwerb der Bahn werden die Fürstlich Schwarzburg-
Sondershausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolflädtische Regierung, solange
die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preuhischen Staates sich befindet, nicht
in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen
Privatunternehmer abgetreten werden, so bleibt den Fürsllichen Staatsregierungen
das Recht vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes
vom 3. November 1838 anzukaufen.
Arlikel XII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das Deutsche
Reich soll es der Königlich Preuhischen Regierung freislehen, auch die aus diesem
Verirage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen.
Arlihel XIII.
Gegenwärtiger Vertrag soll Allerseits zur landesherrlichen Genehmigung vor-
gelegt werden, die Auswechselung der Natisikations-Urkunden soll im Wege des
Schristwechsels erfolgen.