Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

82 1896. 
Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882 
(Centralbl. f. d. Deutsche Reich S. 309), unter Berücksichtigung der durch den 
Bundesrathsbeschluß vom 9. Juli 1896 (Centralbl. f. d. Deuische Reich S. 426) 
getroffenen Abänderungsbeslimmungen, sowie der anderweiten Fassung der Formulare 
A. bis D. 
81. 
Einrichlung der diegister. 
Ueber die rechtskräftigen Verurtheilungen in Strassachen werden Register geführt: 
bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich 
aller Personen, deren Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die 
Aufsicht und Leitung der Registerführung liegt in allen Fällen der Staats- 
anwaltschaft bei den Landgerichten ob; 
2. bei dem Reichs-Justizamt bezüglich derjenigen Personen, deren Geburiöort 
auherhalb des Reichsgebiets belegen oder nicht zu ermitteln ist. 
62. 
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbesehle, durch 
polizeiliche Strafverfügungen, durch Strafurkheile der bürgerlichen Gerichie einschließ. 
lich der Konsulargerichte, sowie durch Sirafurtheile der Militärgerichte ergehenden 
Verurtheilungen wegen Verbrechen, Vergehen und wegen der im § 361 Nr. 1 bis 
8 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Uebertretungen. 
Ausgenommen sind die Verurlheilungen: 
1. in den auf Privatklage verhandelten Sachen, 
2. in Forst, und Feldrügesachen, 
3. wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffenllicher 
Abgaben und Gefälle, 
4. wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die §§ 62 bis 
68, 79, 80, 84 bis 90, 92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120, 132, 
139, 141 bis 144, 146, 147, 150 bis 152 des Militärstrafgesetzbuchs 
vom 20. Juni 1872. 
53. 
In die Register sind serner aufzunehmen: 
1. die auf Grund des § 362 Absatz 2 des Strasgesetzbuchs ergehenden Be- 
schlüsse der Landespolizeibehörden über die Unterbringung verurtheilter
	        
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