84 1896.
von demjenigen Generalkommando, in dessen Bezirke der Verurtheilte beim Ausscheiden
aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte.
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurtheilungen ist
die Mittheilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurlheilte
bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstand, beziehungsweise bei seinem
Uebertritt oder Rückkritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Ver-
urtheilte zu diesem Zeilpunkte einer Marinestation nicht an, so erfolgt die Mittheilung
durch den Chef der Admiralität.
§5 7.
Die Mittheilungen sind, für jeden Verurtheilten besonders, in der Regel binnen
14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung, beziehungsweise nach Ein-
tritt des aus § 0 sich ergebenden Zeilpunkts zu richten:
1. wenn der Geburtsort des Verurtheilten ermittelt und in Deutschland be-
legen ist, an diejenige Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort
gehört, oder — sofern diese Behörde der mittheilenden Behörde nicht be-
kannt ist — an die Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu dessen
Bezirk der Geburtsort gehörl; werden die Register nicht bei der Staals-
anwaltschaft selbst geführt, so hat letztere die Mistheilungen der Register-
behörde unverzüglich zu übersenden;
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands
belegen ist, an das Reichs-Justigamt.
Die Mittheilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Ent-
scheidung auszugsweise enkhalten. Inwieweit die Mittheilung der bei den Konsular-
gerichten ergehenden Verurtheilungen an die im Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten
Stellen direkt oder durch Vermittelung des Auswärkigen Amts zu geschehen hat,
bleibt der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen.
* 8.
Die Vermerke sind in den Fällen des § 2 als Strasnachricht A, in den Fällen
2 des § 3 Nr. 1 als Strafnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier in Ge-
* mäßheit der anliegenden Formulare auszustellen.
Die lehteren sind auch in Bezug ausf Größe, Format und Farbe des Papieré
maßgebend.#)
) Der Abdruck der Formulare S. u1 bis 111 ill nur für den Womlaut maßgebend.