Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 
überweist. Letzterer hat die von ihm zu lesende Predigt vorher aufmerksam durchzu- 
sehen und zu Abänderungen, welche elwa noch wünschenswerth erscheinen, die Ge- 
nehmigung des Pfarrers einzuholen. 
Der Vortrag geschehe mit lauter Stimme, deutlicher und reiner Auesprache, 
siezen doch ohne Hast, erust und würdevoll. 
3. Das Vorlesen der Predigt hat vom Lesepulte aus zu erfolgen, welches 
wischen Schiff und Altarplatz seinen Standpunkt hat. 
4. Der Aaronische Segen darf von dem Lehrer nur in kommunikativer 
Jorm („Der Herr segne uns pp.“) gesprochen werden und zwar ohne Anwendung 
des Kreuzeszeichens. Der mit dem Lesegottesdienste betraute Lehrer hat Intonationen, 
Kollekten und Segen nicht zu singen, sondern zu sprechen. 
5. Zur Vollziehung von Mothtaufen und Killen Beerdigungen iss, sofern 
auf die Amtierung eines Geillichen hierbei verzichtet werden muß, der Lehrer die 
geeignetste Persönlichkeit. — 
86. 
B. Der Kirchendieust 
umfaßl 
I. Die Assistenz bei der Verwaltung der Sakramenie. 
II. Die Aufsicht über das Gotteshaus, das Kircheninventar und den Kirch- 
hof, sowie über die niederen Kirchen. oder Küsterdienste. 
III. Die Verrichtung kirchlicher Schreibarbeiten. 
87. 
I. Die Assistenz bei Verwaltung der Sakramente: 
l. Diese heiligen Handlungen erfordern einzelne Hülfeleistungen, welche mit 
Würde und Takt ausgeführt werden müssen und am geeignetsten von dem Lehrer 
verrichtet werden. Bei Taufen erfolge durch ihn das Eingießen des Taufwassers, 
bei Kommunionen das Aufslellen der heiligen Geräthe und Elemente auf den Altar. 
2. Die Verwahrung und Besorgung der heiligen Gesäße, der Hostien und des 
Kommunionweines geschieht in der Muttergemeinde am geeignetsten durch den Geist- 
lichen, in Filialorten durch den Lehrer 
3. Bei Haustaufen erscheint die Milwirkung des Lehrers weniger nöthig, bei 
Krankenkommunionen kann dieselbe gänzlich entbehrt werden.
	        
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