1896. 85
Die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in moͤglichst deutlicher Schrift,
enthalten:
den durch die Größe der Buchstaben besonders hervortretenden Familien-
namen des Verurtheilten (bei Frauen den Geburisnamen), sowie elwaige
Beinamen und die Vornamen desselben; bei mehreren Vornamen ist der
Rufname zu unterstreichen;
die Namen seiner Eltern;
Tag und Ort der Geburt; liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich
Straße oder Stadttheil hinzuzusügen;
Wohnort und Beruf des Verurtheilten;
Familienstand des Verurtheilten und gegebenen Falls Namen und Stond
des Ehegalten;
einen Auszug aus der verurtheilenden Entscheidung, aus welchem insbeson-
dere zu ersehen ist:
a. die erkennende Behörde,
b. das Datum der Verurkheilung,
. der Charakter der für erwiesen erachteten Strasthaten und die zur
Anwendung gebrachten gesehlichen Bestimmungen,
d. die ausgesprochene Strafe.
Auf die Volsständigkeit und aktenmäßige Richligkeit dieser Angaben ist die
Hrößte Sorgfalt zu verwenden. Insoweit die betrefsenden Thatsachen nicht zweisellos,
sei es in den Akien, sei es durch nachträgliche Erhebungen der miltheilenden Be-
hörde, festgestellt sind, muß dies in der Strasnachricht ausdrücklich hervorgehoben
werden. Z. B. Tag und Monat der Geburt „nicht ermittelt“ oder Geburtsjahr
„angeblich 1859“.
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89.
Bestehen Zweisel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht aufgenommenen
Geburksoris, so ist außer der Strasnachricht für das Register des Geburtsorts noch
ein zweiter Vermerk für das Strafregister desjenigen Bezirks zu fertigen, in welchem
der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte Aufenthaltsort des Verurtheilten
belegen ist.
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare
befinden.