86 1896.
8 10.
Ergiebt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter frũher unter
salschem Namen verurtheilt ill, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser Ver-
ordnung zuständigen Stelle (5 1 Nr. 1 bezw. 2) noch nicht registrirt sind, so ist
am Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß
I. nachträglich den Bestimmungen der §§ 7, 8 entsprechende Strasnachrichten
ergehen;
2. die Berichtigung vder Vernichtung der etwa in die Register aufgenommenen
falschen Strafnachrichten erfolgt.
Fr 11.
Führt ein Verurtheilter befugter oder unbesugter Weise mehrfache Familien=
namen, so ist auf jeden Namen eine besondere Stkrafnachricht — unter ausdrücklicher
Verweisung ouf die andere Strafnachricht — aufzustellen und abzusenden.
8 12.
Wird eine zur Registrirung mitgetheilte Veruriheilung in Folge einer Wieder.
aufnahme des Verfahrens aufgehoben, so hat hiervon, nach eingelretener Rechtskraft
der Entscheidung, die Behörde, welche für deren Vollzug zu sorgen hat, der mit der
Führung des betreffenden Registers betrauten Behörde bezw. der zuständigen Staats-
anwaltschaft Miltheilung zu machen. Die Registerbehörde hat den Inhalt der Mil-
theilung auf dem im Register niedergelegten Vermerke der Verurtheilung einzutragen.
* 13.
Form der Reglsterführung.
Die Register enthalten die Vermerke (§§ 7, 8, 9) in der übersandten Urschrift.
Die Vermerke sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren.
*l 14.
Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Vermerke
die Vollständigkeit und möglichst auch — gegebenen Falls auf Grund der Standes-
regiller — die Richtigkeit der in dem Vermerke enihaltenen Angaben über die Per-
sonlichkeit und den Geburtsort des Verurtheilten zu prüfen.
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den
Vermerk unter kurzer Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs wei-
terer Prüsung und eventueller Berichtigung zurückzusenden.