Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 87 
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Beob- 
achtung der alphabelischen Ordnung in das Register aufzunehmen. 
Bei verheiratheten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname) 
mahgebend. 
8 15. 
Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem Register 
aufzubewahren, sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namensausschrift von 
den übrigen Vermerken getrennt zu halten. 
Der Inhalt mehrerer dieselbe Person betreffenden Vermerke kann in eine 
Strafliste übertragen werden. 
Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strasnachricht A. oder 
das Formular zu einer solchen Strafnachricht; erforderlichen Falls wird die Liste 
auf einem beigefügten Bogen fortgesetzt. In die Liste wird der wesentliche Inhalt 
der Vermerke nach den beiliegenden Mustern eingetragen. Erhebliche Abweichungen 
in den die Person betreffenden Angaben werden auf der Vorderseite der Liste unter 
Hinweis auf die laufende Nummer der Eintragungen vermerkt. 
Ist eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe übertra- 
genen Vermerke aus dem Register enifernt werden. 
Mittheilungen über die im Auslande erfolgten Verurtheilungen werden in die 
Strafliste nicht ausgenommen, sind aber mit dieser im Register aufzubewahren und 
bei Auskunftsertheilungen zu berücksichtigen. 
8 16. 
Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden Beamten 
Vlaubhaft nachgewiesen wird, sind aus dem Register zu enisernen. 
Im Uebrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen Jahres, 
in welchem der Verurtheilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem Register entsernt 
werden. 
*l 17. 
Muskunstsertheilung aus den Neglstern. 
Gerichtlichen und anderen öffenklichen deutschen Behörden ist auf jedes, eine 
bestimmte Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register koslensrei amt- 
liche Auskunst zu ertheilen.
	        
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