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D. der zuständigen Registerbehörde von dem Erlasse des Steckbriefs Nachricht. Führt
der Versolgte befugter oder unbefugter Weise mehrere Familiennamen, so werden auf
die einzelnen Namen besondere Steckbriefnachrichten ausgefertigt; jede dieser Nach-
richten hat einen Hinweis auf die anderen zu enthalten.
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf andere
Weise, so ist dies der Negisterbehörde mitzutheilen.
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem Ein-
gang einer Sieckbriefnachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten über den Verfolgten
vorhanden sind. Ergiebt sich, daß mit Rücksicht auf den Geburtsort des Verfolgten
eine andere Registerbehörde zuständig ist, so hat er die Steckbeiefnachricht an diese
abzugeben und der verfsolgenden Behörde hiewon Miltheilung zu machen.
Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, daß der Verfolgte sich in
Haft befindet oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt, so hat der Registerbeamte die
Steckbriesnachricht mit der entsprechenden Auskunft der verfolgenden Behörde wieder
zu übersenden. Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, liegt aber aus der
letzten Zeit eine Strafnachricht oder ein Ersuchen um Auskunft über den Verfolgten
seitens einer anderen Behörde vor, so hat der Beamte hierüber der verfolgenden Be-
hörde unter Zurückbehaltung der Steckbriefnachricht besondere Miltheilung zu machen.
Nach Mahgabe des vorhergehenden Absatzes ist auch zu verfahren, wenn später
der Ausenthalt des Verfolgken bekannt wird oder von einer anderen Behörde eine
Strasnachricht oder ein Ersuchen um Auskunstsertheilung eingeht.
Leegen hinslchtlich einer Person Steckbriefnachrichten von verschiedenen Behörden
vor, so ist jeder dieser Behörden von den Nachrichten der anderen Behörden Mit-
theilung zu machen.
Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, wird die Sieckbrief-
nachricht im Strafregister aufbewahrt. Sie wird vernichtet, wenn eine Mittheilung.
über die Erledigung des Steckbriess eingeht oder wenn seit der Niederlegung drei
Jahre verflossen sind.
8 18.
Schlußbestimmungen.
Den Landesregierungen — hinsichtlich des Centralregisters dem Reichskanzler —
bleiben auch die sonstigen zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestim-
mungen vorbehalten.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammlung LVII. 17