Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

140 1897 
3. Vorlegung der Zeugnisse über tadellose sittliche Führung, sowie über einige 
Uebung in den musikalischen Fächern. 
4. Zeugniß des bicherigen Lehrers über Befähigung und Leistungen, unter 
Beifügung des Censurbuchs. 
Die Aufnahmeprüfung sindet alljährlich stant. Der Termin derselben wird 
durch die amtlichen Nachrichtoblätter bekannt gemacht. Die Aumeldungen sind 
spätestens bis zum 1. März unter Beifügung der vorgeschriebenen Nachweisungen 
bei uns einzureichen. 
Für Unterhalt, Wohnung und Beköstigung haben die Schüler der Anstalt 
selbst zu sorgen. Das von denselben in vierteljährigen Voranszahlungen zu ent- 
richtende Schulgeld beträgt im ersten Jahre 50 Mark, im zweiten Jahre 10 Mark. 
Die bisherige Schulaspiranten-Aufnahmeprüfung kommt in Wegfall, an die 
Stelle derselben tritt die Entlassungsprüfung der Präparandenanstalt. Die Be 
stimmungen über die jährlichen Fortbildungsprüfungen der Schulaspiramten bleiben 
dagegen unverändert in Kraft. 
Rudolstadt, den 26. März 1897. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen. 
Hauthal.
	        
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