Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

1897 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
-8. Stück vom Jahre 1897. 
  
NX. Ministerialbekanntmachung 
vom 15. Juni 1897, 
die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897 
betreffend. 
Die nachstehende Telegraphenordnung vom F. Juni 1897 wird andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 15. Juni 1897. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
A. von Holleben i. V. 
— 
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich 
vom 9. Juni 1897. 
Auf Grund des Artikels 18 der Reichsverfassung wird nachstehende Tele- 
graphenordnung erlassen. 
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1 Die Benutung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten drabirn 2 Sm 
steht Jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und T *Wi 
graphenanstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder filr gewisse Gatintgm 
von Korrespondenz zu schließen. 
Fü#sl. Schwarzb.-Rudoist. Gesesammlung I.VIII. 
Ausgegeben in Mudolstadt am 29. Juni 1897.
	        
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