Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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II Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesete verstößt oder aus Rück- 
sichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, 
werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht 
dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bz. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder 
dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetten Ober-Postdirec= 
tion und in letzter Instanz dem Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung 
eine Berufung nicht statisindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenan= 
stalten eine Prüfung der Zulässigleil des Inhalts nicht zu. 
8 2. 
I Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in solgende Gattungen: 
I. Staatstelegramme, 
2. Telegraphen-Diensttelegramme, 
n a) dringende 
5) gewöhnliche 
Bei der Beförderung geniesen die Slaatstelegramme, welche als solche be- 
zeichnet und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen 
Telegrammen, die Telegraphen-Dienstlelegramme vor den Privattelegrammen und 
die dringenden Privatlelegramme vor den gewöhnlichen Privatielegrammen den 
Vorrang. 
II In Bezug auf die Abfassung sind zu unierscheiden: 
I. Telegramme in offener Sprache, 
2. Telegramme in geheimer Sprache. 
Die geheime Sprache scheidet sich in 
a) verabredete Sprache, 
1) chiffrirte Sprache. 
III Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme 
verstanden, welche in einer oder in mehreren der für den telegraphischen Verkehr 
zugelassenen Sprachen derart abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. 
Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie 
Handelczeichen enthalten. Welche Sprachen neben der deutschen für Telegramme 
in offener Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphenverwaltung bekannt ge- 
macht. Für Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich durch Telegraphen 
der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist 
Privattelegramme.
	        
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