Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne 
Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ansdrücklich nachgegeben wird. 
V Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele- 
gramme angesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für 
sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständ- 
lichen Sätze bilden. 
Diese Wörter werden ans Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in 
verabredeler Sprache zugelassen sind, entnommen. Von einem noch festzusetzenden 
Zeitpunkte ab sind alle Wörter, die zur Absassung von Telegrammen in verab- 
redeter Sprache gebraucht werden sollen, aus dem vom Internationalen Bürcau der 
Telegraphenverwaltungen aufgestellten Wörterverzeichuiß zu entuehmen. Die Wörker 
der verabredeten Sprache dürsen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabete 
enthalten und müssen einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich 
der deutschen, englischen, spanischen, französischen, holländischen, italienischen, portu- 
giesischen und lateinischen Sprache, entnommen sein. Eigennamen dürfen in den 
ganz oder theilweise in verabredeter Sprache abgefaßten Telegrammen nur mit 
ihrer Bedeutung in offener Sprache vorkommen. Die in das amtliche Wörterbuch 
ausgenommenen Eigennamen können jedoch mit einer verabredeten Bedentung ge- 
braucht werden. 
Die Aufgabeanstalt kaunn von dem Aufgeber die Vorlegung des Wörterbucheo 
fordern, um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu 
unterziehen. 
V Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versieht man diejenigen 
Telegramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen 
von Zissern oder Buchstaben mit geheimer Bedentung besteht. 
Der chisfrirte Text der Privattelegramme muß ausschließlich aus arabischen 
Zissern zusammengesetzt sein; der Gebrauch von Buchstaben oder Gruppen von 
Buchstaben mit geheimer Bedentung ist nicht gestattet. Als Gruppen von Buch- 
staben mit geheimer Bedeutung werden nicht angesehen die zu Handelsmarken ver- 
wendeten Buchstaben, sowie in Seetelegrammen (vergl. & 16) die durch Buch- 
staben dargestellten Zeichen des allgemeinen Handelskodex. 
In Staatstelegrammen kann der chiffrirte Text sowohl in Gruppen oder 
Reihen von Zissern, als auch in Gruppen oder Reihen von Buchstaben mit ge- 
heimer Bedentung abgefaßt werden; jedoch dürfen Zissern und Buchstaben mit ge-
	        
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