Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

18 1897 
heimer Bedentung nebeneinander in einem und demselben Telegramm nicht vor- 
kommen. 
8 3. 
Snie 1I Die Unterschrift jedes zu befördernden Telcegramms muß in solchen deutschen 
ver zu vessr. oder lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Tele- 
dernden Tele-Lraphen wiedergeben lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, 
Kromme. Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Ausgeber des Telegramms oder 
von seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
II Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf Verlangen der 
Aufgabeanstalt sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Andererseits steht es 
ihm frei, in sein Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu 
lassen (vergl. unter XI). 
III Die einzelnen Theile eines Telegramms müssen in folgender Ordnung 
ansgeführt werden: 
1. die besonderen Angaben, 
2. die Aufschrift, 
3. der Text und 
4. die Unterschrift. 
IV Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Be- 
stimmungsorte, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeil, der 
Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigen- 
händigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Tele- 
gramms rc. müssen vom Aufsgeber in der Urschrift und zwar unmittelbar vor die 
Aufschrift niedergeschrieben werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen 
Klammern zu setzende Abkürzungen zugelassen: 
:() für „dringend“, 
(R) für „Autwort bezahlt"“, 
(RbEx) für „Antwort bezahlt K Wörter", 
(RID) für „dringeude Antwort bezahlt", 
(Rle) für „dringende Antwort bezahlt K Wörter", 
(Iehfür „Vergleichung“, 
(PCfür „Telegramme mit telegraphischer Empfangoanzeige“, 
(PC) für „Telegramme mit Empfangoanzeige durch die Post“, 
(F8) für „nachzusenden“,
	        
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