Wortzählung.
1897
§ 7.
Bei Ermittlung der Wortzahl eines Telegramme gelten die folgenden Regeln:
2
)
S
—
S
60
Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke
der Beförderung an den Adressaten niederschreibt, wird, bei der Berechuung
der Gebühren mitgezählt, mit Ausnahme der Unterscheidungszeichen, Binde-
striche und Apostrophe. *sie
Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der
Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzuslellende
Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz
oder theilweise in den Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei
der Wortzählung mitgerechnet.
Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buch-
staben nach dem (durch die Ausführungs-Uebereinkunft zu dem inter-
nationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morse-Alphabet festgesett.
Der Ueberschuß, je bis zu weiteren 15 Buchstaben, wird für ein Wort
gezählt.
Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf
10 Buchstaben festgesetzt. Die Wörter in offener Sprache, welche im Text
eines gemischten, d. h. aus Wörtern der offenen und der verabredeten
Sprache zusammengesetzten Telegramms enthalten sind, werden bis zur
Höhe von 10 Buchstaben für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Ueber-
schuß wird jede Reihe bis zu 10 Buchstaben für ein weiteres Wort ge-
zählt. Wenn dieses gemischte Telegramm außerdem einen chiffrirten Text
enthält, so werden die chiffrirten Stellen nach den Bestimmungen unter
h gezählt.
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen
solchen in chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache ab-
gefaßten Stellen den Bestimmungen unter c, und der in chiffrirter Sprache
abgefaßte Text den Vorschriften unter h entsprechend gezählt.
Als je ein Wort werden gezählt:
1. in der Ausschrift:
a) der Name der Bestimmungsanstalt,
b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabtheilung des
Gebiets,