Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

Ser- 
telegramme. 
Weiter- 
brlörderung. 
50 1897 
durch die Zahl der Vervielfältigungen, wobei das Telegramm selbst gleichfallo alo 
eine solche zählt. 
8 16. 
I Telegramme, welche mit den Schissen in Ser millels der an der Külste ge- 
legenen Sertelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, 
oder in Zeichen des allgemeinen Handelskoder abgesaßt sein. In dem letzieren 
Falle werden sie als chiffrirte Telegramme behandelt. 
II Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Ausschrift 
außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die 
Nationalität des Bestimmungeschisses enthalten. 
Ill Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 
Tagen nicht augekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hier- 
von am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der 
Ausgeber kann gegen Bezahlung eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern 
verlangen, dasß die See-Telegraphenanstalt sein Telegramm während eines weiteren 
Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit halte. Gehl ein solches Ver- 
langen nicht ein, so wird das Telegramm von der See-Telegraphenanstall am 30. 
Tage (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechuet) alo unbestellbar zurückgelegt. 
IV Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Tele- 
graphenanstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig für 
das Telegramm. Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erheben- 
den Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammigebühr für die an die Schisse in See 
gerichteten Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den Schissen kom- 
menden Telegramme vom Empfänger erhoben. 
* 17 
1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinie hinans 
erfolgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, 
oder durch Post und Eilboten. 
I! Der Aufgeber hat die Arl der von ihm verlangten Weiterbeförderung in 
einem gebührenpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. S 3IV). 
IIlI Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Posl zu bedienen: 
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht ange- 
geben ist, 
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbe-
	        
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