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förderung durch Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat,
Kosten derselben Art zu bezahlen.
IV Die Ankunftoanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen:
n) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. unter I) oder vom
Empfänger (vergl. S. 14 IV) verlangt worden ist,
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht.
iTelegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung ge-
langen, also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von
der Ankunftsanstalt ohne Kosien für den Aufgeber und für den Empfänger als
gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden
sollen, sind mit der vor die Ausschrift niederzuschreibenden Angabe „Post.
eingeschrieben“ oder „(lR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Auf-
geber zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Ein-
schreibgebühr von 20 Pfennig kommt auch bei der Auflieferung aller Te-
legramme mit Empfangsanzeige, welche mit der Post weiterbefördert, oder
postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da diese Telegramme
stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden.
2. Für Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Tele-
Kraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbarge
biete und darüber hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß der Jall
einer Unterbrechung der über die Grenze führenden Telegraphenverbin-=
dungen vorliegt, wird eine besondere Gebühr von 40 Pfennig für die
Weiterbeförderung erhoben.
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an
Empfänger anßerhalb des Ortsbestellbezirko der Bestimmungs-Telegraphenanstalt
können vom Aufgeber durch Entrichtung einer sesten Gebühr von 40 Pfennig für
jedes Telegramm voransbezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem JFalle den
Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder „(XD)“ vor die Telegrammansschrift zu setzen.
Im Weiteren steht es dem Aufgeber eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei,
die etwa entslehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze
von 40 Pfennig im Voraus bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu ent-
richten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Ausschrift mit dem
taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder „(RXT)“ 10 versehen.
Färstl. Schwarzb.- udanu. Geseyjammlung I.VIII.