1897 38
gebühreufreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die
Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen.
IV Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedieuen, kann auf ihren
Autrag gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten
aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die be-
treffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen
entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die ent-
stehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und
außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu
entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine An-
wendung.
8 19.
I Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, Iurückziehung
zurückgczogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Arnn
Wennu in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht be-Telcgrammen
gonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfennig
erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren
der Telegraphenverwaltung: vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte
Autwort, Empfangsanzeigen r. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn
die vorausbezahlte Leistung nicht ansgeführt worden ist.
II Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsaustalt bereits befördert wor-
den ist, kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den
Bestimmungen im § 23 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet
werden: für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von
dem Erfolge wird dem Aufgeber mittels unfrankirten Briefes Kenntuiß gegeben.
Verlangt der Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Gebühr für eine te-
legraphische Antwort vorangzubezahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm,
bessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei
jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen
und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen.
20.
1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nach der Ankunft Zustellung der
bei der Bestimmungeanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlaugt r
ist, verschlossen (vergl. unter VI). Mmungsorte.
lo-