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welche die Bezeichuung „bahnhoslagernd“ kragen, werden an den Bahnhofsvorsteher
oder dessen Stellvertreter abgegeben.
VIII Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden,
wenn der Empfänger noch nicht eingetrossen ist, an den Wirth 2c. des Gasthofes
mit dem Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Nerwahrung zu nehmen
und dem Empfänger bei seinem Eintressen auszuhändigen. Am Tage nach der
erfolgten Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe
an den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten
gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Ver-
kehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt unnmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die
Aufgabeaustalt: im Uebrigen wird das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren
Telegramme behandelt.
IX Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzusinden, der das Tele-
gramm annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für
welches ein Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung
eines Telegramms ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg
der Bestellung nicht darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c.
des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangsthür anzuheften, das Tele-
gramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit
dem Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(Mb)“ versehen sind, ist in gleicher
Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird.
X Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangs-
scheinen den Empfänger nicht selbst antrifst und das Telegramm einem Anderen
aushändigt, hat der Lettere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das
Wort „für“ und den Namen des Empfängers beizufügen.
XI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
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1 Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbe= Uudestellbor,
stellbarkeit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die lnm.
Unbeslellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres
aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Ab-
sender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise
mit genügender Sicherheit bekannt: dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem
sobald als möglich übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar