Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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gemeldeten Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm in Form einer ge- 
bührenpflichtigen Dienstnotiz vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
II Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur 
Anstalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb 
sechs Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, 
so wird solches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, 
welche die Bezeichunug: „telegraphen-“, „post-“ oder „bahnhoflagerud“ tragen. 
* 22. 
— 1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Tele- 
von Gebühren. gramme oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmier Frist keinerlei 
Gewähr und hat Nachtheile, welche durch Verlust, Eutstellung oder Verspältung der 
Telegramme entstehen, nicht zu verteten. 
II Auf Antrag wird jedoch erstattet: 
a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Tele- 
Rraphenbetriebes nicht an seine Bestimmung gelangt ist: 
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Tele- 
Kraphenbetriebes nicht innerhalb 24 Stunden oder später angekommen 
ist, als es mit der Post (als Eilbrief) angekommen wäre: 
JO) die volle Gebühr für jedes Telegramm mit Vergleichung, welches in 
Folge von Irrthümern bei der Uebermittelung nachweislich seinen Zweck 
nicht hat erfüllen können, sofern die Fehler nicht durch gebührenpflich- 
tige Dienstnotiz berichtigt worden sind (vergl. § 23 1l); 
4) die Nebengebühr für eine besondere Dienstleistung, welche nicht ausge- 
führt worden ist (z. B. für Vergleichung): 
JO) die volle Gebühr für jede gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung 
durch einen Fehler des Betriebes veranlasst worden ist. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzu- 
reichen. Als Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, 
wenn das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist. 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Enistellung 
handelt. 
III Bei Rückforderungen wegen Eutstellungen muß nachgewiesen werden, daß
	        
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