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und durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck
nicht hat erfüllen können.
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des An-
rechtes innerhalb dreier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig
gemacht werden.
Bei der Einreichung eines Erstattungsantrages wird von dem Beschwerde-
führer eine Beschwerdegebühr von 20 Pfennig erhoben. Diese Gebühr wird zurücck-
gezahlt, wenn der Erstattungsautrag sich als begründet erweist.
V Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Neben-
gebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt oder nicht augekommen
sind, und auf die Gebühren der im §. 23 vorgesehenen Telegramme, nicht aber
auf die Gebühren solcher Telegramme, welche elwa durch die Verzögerung, Ent-
stellung oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht wor-
den sind.
VI Gebühren, welche irrthümlich zu wenig erhoben sind, oder deren Ein-
ziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte — sei es, daß derselbe die Be-
zahlung verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war — hat der
Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren
werden dem — zurückgezahlt.
VII Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird
jedoch nur auf seinen Autrag erstattet.
I Der Aufgeber und der Enpfänger eines jeden beförderten oder in der Be-Verichligungs-
förderung begriffenen Telegramms können innerhalb einer Frist von 72 Stunden #ç
(Sonntage nicht einbegriffen), welche entweder der Anflieferung oder der Ankunft
dieses Telegramms folgt, auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm
verlangen oder Erläuterungen zu demselben geben. Sie können auch zum Zweck
einer Berichtigung ein Telegramm, welches sie aufgegeben oder erhalten haben,
entweder durch die Bestimmungs= oder Ursprungsanstalt oder durch eine Durch-
hangsanstalt vollständig oder theilweise wiederholen lassen. Sie hoben folgende
Beträge zu hinterlegen:
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält,
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort
gewünschl wird.