Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

1897 11 
Gesetsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stück vom Jahre 1897. 
Xl. Ministerialbekanntmachung 
vom 16. Juni 1897, 
die Aenderung des Statuts der Pensionskasse für die Wittwen und 
Waisen der Geistlichen der evang.-lutherischen Landeskirche betr. 
Die Mitglieder der Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der Geist 
lichen der evang.-luth. Landeskirche haben beschlossen, die fortlaufende regelmäßige 
Jahrespension einer Pfarrwittwe (§ 6 des Statuts vom 16. September 1880, 
Ges.-Samml. S. 90) vom Jahre 1898 ab auf den Betrag von 450 Mark zu erhöhen 
und zu dem Behnse die 88 4 Abs. 2 und 12 des Statuts wie folgt abzuändern: 
1) Der § 4 Abs. 2 soll künftig lauten: 
„Außer diesen einmaligen Leistungen hat jedes Mitglied einen Jahres 
„beilrag von anderthalb Procent seines mit der geistlichen Stelle ver- 
„bundenen Diensteinkommens einschließlich der aus Landromitteln gewährten 
„ständigen Besoldungszuschüsse zur Kasse zu entrichten. 
„Die nach & 12 des Statuts unter Nr. 1 ausgeführten Beiträge der 
„Kirchenärarien und die Jahresabgaben derselben von dem werbenden 
„Kirchenvermögen werden vom 1. Jannar 1898 ab auf den doppelten 
„Betrag der jetzigen Abgabe erhöhet. 
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Fär#kt. Schwarzb.-udolft. Gesesammlung I.VIII. 1½ 
Ausgegeben in Audolstadt am 2. Juli 1897.
	        
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