Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

1897 5 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
11. Stück vom Jahre 1897. 
  
NlIII. Verordnung 
vom 9. August 1897 
wegen der Zuständigkeit der Behörden nach dem Gesetz, betreffend den 
Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. 
Imi 1897 (Reichs-Ges.-Bl. S. 175). 
Mit Höchsier Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit zur 
Ausführung des Gesetes, betlreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und 
deren Ersabzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs-Ges.-Bl. S. 475), Folgendes 
bestimmt: 
Die zuständige Verwaltungsstelle für die Fälle des § 4 Abs. 3 des Gesebes 
ist das Landrathsamt. 
Als zuständige Behörde im Sinne des § 7 gilt der Gemeindevorstand. (S. 
§& 1 Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1884, die Abänderung der Ge 
werbeordnung betreffend, Ges. Samml. S. 93). 
Unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“ ist der Gemeindevorstand zu verstehen. 
Rudolstadt, den 9. Angust 1897. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
von Starck. 
Färfu. Schwarzb.-Iiudolst. Gesezsammlung I.VIII. 11 
Ausgegeben in ##dolstabt am 15. August 1897.
	        
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