Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

1897 * 
Gesetztjammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
14. Stück vom Jahre 1897. 
vom 9. Oktober 1897, 
die Einrichtung und den Betrieb von Dampffässern betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund 
des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der 
Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. Samml. S. 238) 
hierdurch verorduct, was folgt: 
81. 
Als Dampffässer im Sinne der gegenwärtigen Polizeiverordunng gelten: 
a) die Lumpen-, Stroh= und Holzstoff-Kocher, 
b) die Kartossel-Kochfässer der Brennereien, der Stärke und der Stärke- 
zuckerfabriken, 
die Getreide= und Rübendämpfer, 
d), die Trockenwalzen für Träbern in Brauereien, 
e) die Knochendämpser der Leim-, Knochenkohle- und Düngerfabriken, 
I) die Gefäße zum Vulkanisiren des Gummis, 
2#) die Ammoniakgefäse der Eismaschinen, sosern dieselben nicht aus einem 
System von Spiralröhren bestehen, 
die Gefäße zum Ausziehen von Farbhölzern (Farbholzkocher; und zum 
Austrocknen von Hölzern, 
Fürstl. Schworzb.-Nudolst. Gesetzsammlung I.VIII. 17 
Ausgegeben in Rudolstadt am 9. November 1897.
	        
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