Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

18397 z 
& 4. 
An jedem Dampffasse muß der festgesetzte höchste Betriebsdruck in Atmo- 
sphären, der Fassungsraum in Litern, die Firma und der Wohnort des Verfertigers, 
die lanfende Anfertigungsnummer und das Jahr der Herstellung in leicht erkenn- 
barer, dauerhafter Weise angegeben sein. 
5. 
Au jedem Dampffaß muß sich eine Einrichtung (Flausch) befinden, welche die 
Anbringung des amtlichen Controlemanomelers gestattet. 
* 6. 
Jedes nene Dampffas muß nach Anbringung der Ausrüstung, jedoch vor der 
etwaigen Einmanerung und Ummantelung, riner Wasserdruckprobe, sowie riner hier- 
mit siels zu vereinigenden technischen Untersuchung (Construktionsprüfung) durch 
einen Sachverständigen unterzogen werden. 
Nach befriedigendem Ergebnisse sind von dem Sachverständigen die Niete, mit 
welchen das Fabrikschild am Dampffasse befestigt ist, mit einem Stempel zu ver- 
sehen, welcher in der auszustellenden Bescheinigung zum Abdruck zu bringen ist. 
Diese ersten Untersuchungen können in der Fabrik, in welcher das Dampffaß 
angefertigt ist, oder an dem Orte der Beuntung erfolgen. Zu ihrer Ansführung 
sind die mit der Dampfkesselrevision beauftragten Veamten des Fürstenthums und 
der deutschen Bundesstaaten, sowie die zur Vornahme von amtlichen Druckproben 
an Dampfkesseln ermächtigten Ingenieure der Dampfkesselrevisionsvereine befugt. 
Aus anderen Bundesstaaten des Deutschen Reichs bezogene Dampfgefäse unter- 
liegen bei ihrer Ausstellung im Fürstenthum der Prüfung der Bauart und der 
Druckprobe nicht mehr, wenn lettere von einem hierzu ermächtigten Beamten oder 
Sachverständigen des Bundesstaats des Lieferungsortes unter Erfüllung der Vor- 
schriften dieser Verordnung bereits vorgenommen worden ist. 
Aus dem Auslande bezogene Dampfgesäße müssen im Julande nach Maßgabe 
dieser Verordnung geprüft und untersucht werden. 
Die Druckprobe ist mit dem anderthalbsachen Betrage des höchsten Betriebs- 
Ueberdrucké, mindestens jedoch mit einer denselben um eine Almosphäre übersteigen 
den Pressung auszuführen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.