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An jedem Dampffasse muß der festgesetzte höchste Betriebsdruck in Atmo-
sphären, der Fassungsraum in Litern, die Firma und der Wohnort des Verfertigers,
die lanfende Anfertigungsnummer und das Jahr der Herstellung in leicht erkenn-
barer, dauerhafter Weise angegeben sein.
5.
Au jedem Dampffaß muß sich eine Einrichtung (Flausch) befinden, welche die
Anbringung des amtlichen Controlemanomelers gestattet.
* 6.
Jedes nene Dampffas muß nach Anbringung der Ausrüstung, jedoch vor der
etwaigen Einmanerung und Ummantelung, riner Wasserdruckprobe, sowie riner hier-
mit siels zu vereinigenden technischen Untersuchung (Construktionsprüfung) durch
einen Sachverständigen unterzogen werden.
Nach befriedigendem Ergebnisse sind von dem Sachverständigen die Niete, mit
welchen das Fabrikschild am Dampffasse befestigt ist, mit einem Stempel zu ver-
sehen, welcher in der auszustellenden Bescheinigung zum Abdruck zu bringen ist.
Diese ersten Untersuchungen können in der Fabrik, in welcher das Dampffaß
angefertigt ist, oder an dem Orte der Beuntung erfolgen. Zu ihrer Ansführung
sind die mit der Dampfkesselrevision beauftragten Veamten des Fürstenthums und
der deutschen Bundesstaaten, sowie die zur Vornahme von amtlichen Druckproben
an Dampfkesseln ermächtigten Ingenieure der Dampfkesselrevisionsvereine befugt.
Aus anderen Bundesstaaten des Deutschen Reichs bezogene Dampfgefäse unter-
liegen bei ihrer Ausstellung im Fürstenthum der Prüfung der Bauart und der
Druckprobe nicht mehr, wenn lettere von einem hierzu ermächtigten Beamten oder
Sachverständigen des Bundesstaats des Lieferungsortes unter Erfüllung der Vor-
schriften dieser Verordnung bereits vorgenommen worden ist.
Aus dem Auslande bezogene Dampfgesäße müssen im Julande nach Maßgabe
dieser Verordnung geprüft und untersucht werden.
Die Druckprobe ist mit dem anderthalbsachen Betrage des höchsten Betriebs-
Ueberdrucké, mindestens jedoch mit einer denselben um eine Almosphäre übersteigen
den Pressung auszuführen.