Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

1397 
Hauptlandeskasse einzureichen sind, werden mit einem die Zinsherabsetzung ausdrückenden 
Vermerke abgestempelt und mit einer neuen Reihe Zinsscheine versehen. 
84. 
Die mit dem Antrage auf Baarzahlung des Kapitalbetrags einzureichenden Renten- 
briese (& 2) werden mit einem entsprechenden Vermerke verseben und gemäß der erfolgenden 
Kündigung zurückgegahlt. 
*s 5. 
Unser Ministerium wird serner ermächtigt, die baar eingelösten 4prozentigen Renten. 
briese durch Abstempelung auf 371 Prozent herabzusetzen und wieder auszugeben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrisft und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 8. Januar 1897. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) von Starck.