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Die weilere technische Untersuchung (Construktionoprüfung) hat festzustellen, ob
die Vorschristen der §§ 2 bis 5 dieser Verordunng beachtet sind, und ob sämmt-
liche Verschlüsse zweckentsprechend konstruirt sind und zuverlässig wirken.
Hat das Dampffaß dem Probedrucke widerstanden, und hat auch die Con-
siruktionsprüfung zu Ausstellungen keinen Anlaß gegeben, so ist hierüber von dem
Sachverständigen eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, welcher eine maßstab-
liche Zeichuung nebst Beschreibung des Dampffasses beizufügen ist. Diesebe ist von
dem Sachverständigen zu bestäligen und, sofern das Dampffaß mit Sicherheitsventil
versehen ist, mit einem Vermerke über die Bemessung der Belastung desselben zu
versehen. Die Beschaffung der Zeichnung und Beschreibung hat in doppelten Exem-
plaren zu erfolgen und liegt dem Besitzer des Dampffasses ob.
*§ 7.
Von der beabsichtigten Jubelriebnahme eines Dampffasses ist unter Vorlegung
obiger Bescheinigung und unter Angabe des Aufstellungsortes Anzeige an den für
letzteren zuständigen Fürstlichen Landrath zu erstatten, welcher unter Rückgabe des
einen Exemplars der Bescheinigung die Erlaubniß zur Jubetriebnahme ertheilt.
Vor Ertheilung dieser Erlaubniß ist eine Inbetriebnahme verboten. Die land-
räthliche Urkunde über die ertheilte Erlaubniß, sowie die Bescheinigung der Con-
struktionsprüfung sind in ein Revisionsbuch zu heften, welches bei dem Dampffasse
aufzubewahren ist.
8 8.
Die Besiper von Dampffässern oder die an ihrer Statt zur Leitung des Be-
triebes bestellten Vertreter, sowie die mit der Wartung der Dampffässer beauftragten
Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebes die
Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäß beuußt, und daß Dampffässer, die sich
nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betriebe erhalten werden.
Die Besiper von Dampffässern sind verpflichtet, in Zwischenräumen von läng-
stens sechs Jahren, sowie außerdem nach jeder größeren Ausbesserung eines Dampf-
fasses die Wiederholung der Wasserdruckprobe und der Construktionsprüfung (§5 6)
zu veranlassen. Für diesen Zweck ist das gehörig gereinigte Dampffaß zu der mit
dem Sachverständigen zu verabredenden Zeit bereit zu stellen und die elwaige Ein-
manerung oder Ummantelung soweit zu entfernen, wie es der Sachverständige für
erforderlich erachtel.