Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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Zugleich mit diesen Untersuchungen sind die durch den Gebrauch eingetretenen 
Abnutzungen des Dampffasses festzustellen. 
Der Sachverständige hat den Befund in das Revisionsbuch einzutragen und 
am Jahreoschlusse dem Fürstlichen Landrathe, in dessen Bezirle sich das Dampffaß 
befindet, eine Abschrift der Eintragung mitzutheilen, sowie über die Abstellung der 
elwa vorgefundenen Mängel sich zu vergewissern. 
Sind diese Mängel erheblicher Art und weigert sich der Besiyer des Dampf- 
fasses, diese zu beseitigen, so hat der Sachverständige bei dem Landrathsamte die 
Anordnung einer außeerordentlichen technischen Untersuchung in angemessener Frist 
zu beantragen. 
Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Besiver des Dampffasses. 
Findet der Sachverständige das Dampffaß in einem Zustande, welcher eine 
unmittelbare Gefahr einschließt, so hat er unverzüglich die Untersagung des Be- 
triebes bis zur Beseitigung der Mängel bei dem Fürstlichen Landrathe zu beantragen. 
809. 
Auf die bereits im Betriebe befindlichen Dampffässer finden die vorstehenden 
Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß für die ersten Untersuchungen 
6 6) und die bei dem Jürstlichen Landrathe nachzusuchende Erlaubniß (§ 7) eine 
Frist von sechs Monaten nach dem Erlaß dieser Verordnung hiermit gewährt wird. 
10. 
Die Gebühr für die in den §§ 6, 8 und 9 vorgeschriebene technische Unter- 
suchung wird auf 15 Mark festgesept mit der Maßgabe, daß, wenn der Sachver- 
ständige in demselben Betriebe auch die Revision von Dampfkesselaulagen auszu- 
führen hat, nur die Hälfte dieses Gebührensaßes zur Berechuung kommt, sofern 
die Untersuchung innerhalb desselben Jahres erfolgt. Letteres hat zu geschehen, 
sofern erhebliche Anstände nicht obwalten. 
Die Gebühren und Nebengebühren werden für den Revisionsbeamten durch 
das Landrathsamt eingezogen. 
& 1. 
Dem Fürstlichen Ministerinm bleibt vorbehalten, in einzelnen Fällen von der 
Beachtung vorsiehender Bestimmungen zu entbinden, insoweit dies im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit unbedenklich erscheint.
	        
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