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Sesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. Stück vom Jahre 1897.
ANXVIII. Ministerialbekanntmachung
vom 10. Dezember 1897,
die Erweiterung des Auslieferungsvertrags mit der Schweiz vom
21. Jannar 1874 betreffend.
Zwischen Deutschland und der Schweiz ist die Vereinbarung getroffen worden,
daß die Auslieferung von Persouen außer wegen der in dem Auslieferungsvertrage
vom 24. Jannar 1874 aufgeführten strafbaren Handlungen auch in folgenden
Fillen stattfinden soll:
I. auf Grund sörmlicher Gegenseiligkeilserklärungen:
1. wegen vorsätzlicher Körperverletzung, die eine Arbeitsnunfähigkeit von
mehr als 20 Tagen zur Foige gehabt hat.
n. wegen Verstrickungsbruchs im Sinne des § 137 des Reichsstraf-
gesetbuchs, sofern die Verstrickung mit Rücksicht auf ein schwebendes oder
bevorstehendes Zwangsvollstreckungs= oder Konkursverfahren erfolgt ist, und
b. wegen der in § 288 a. a. O. vorgesehenen Handlungen zur Be-
nachtheiligung eines Gläubigers bei drohender Zwangsvollstrecung; beide
Vergehen fallen nach schweizerischem Rechte unter den Begriff der „Pfand-
unterschlagung.“
wegen Kuppelei mit großjährigen Personen, sofern die betreffende
Handlung nach deutschem Rechte als gewohnheilsmäßig oder aus Eigennutz
betriebene und nach schweizerischem Rechte als gewerbsmäßige Kuppelei zu
beurtheilen ist.
Farkl. Schwarzb.-Nudolst. Gesetzfammlung IXVIlI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 1#. Dezember 1897.
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