Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

so 1897 
II. Auf Grund gegenstitigen Einverfländnisses über erweiternde Auslegung 
des Vertrags: 
4. wegen Blutschande als unter Art. 1 Nr. 8 (Nothzucht) und Nr. 9 
(Kuppelei) fallend; 
wegen Hehlerei als einer Form der in Art. 1 Abs. 1 vorgesehenen 
Theilnahme. 
St 
III. Was die Auslielerun 
4# wegen unzüchtiger Handlungen betrifft, die von Geistlichen, Lehrern 
und Erziehern mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen, oder 
die mit Personen unter 14 Jahren vorgenommen werden, so ist wegen 
dieser Handlungen bisher zwar ein völliges Einvernehmen mit der Schweiz 
nicht erreicht worden. Die Schweiz hat sich indeß bereit erklärt, auf Aus- 
lieserungsanträge wegen derartiger Handlungen einzutreten und ihnen, soweit 
die schweizerischen Gesetze gestatten, Folge zu geben. 
Die vorstehenden Vereinbarungen werden andurch zur Kenntniß der Staats- 
anwaltschaft und der Gerichtsbehörden des Fürstenthums gebracht. 
S 
Rudolstadt, den 10. Dezember 1897. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Justiz-Abthellung. 
Hanthal.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.