1898 *
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
18. Stück vom Jahre 1898.
AXXVII. Verordnung
vom 28. Oktober 1898,
betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Schweineseuche, der
Schweinepest und des Rothlaufs der Schweine.
Nachdem durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 8. September
d. Is. (R.-G.-Bl. S. 1039) für den ganzen Umfang des Reichs vom 1. Oktober
d. Is. ab bis auf Weiteres die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine-
pest und den Rothlauf der Schweine im Sinne des § 9 des Gesepzes, betr. die
Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen vom dn 180. (N. G.-Bl. 1894
S. 409) eingeführt worden ist, wird zur weiteren Ausführung dieser Bestimmung.
Folgenbes angeorduet:
81.
Der Besitzer von Schweinen ist verpflichtet, von dem Ausbruch der Schweine-
seuche, der Schweinepest und des Rothlaufs unter seinem Schweinebestande und
von allen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krank-
heit befürchten lassen, der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten und die
erkrankten und verdächtigen Thiere derart abzusondern, daß die Gefahr der Au-
steckung fremder Thiere fern gehalten wird.
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Be-
siters der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transport befindlichen
Fürfll. Schwarzb Rudolß. Cesetzlammlung LIX. 22
Ausgegeben in ##udolftadt am 30. Ollober 1808.