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Thiere den Begleitern derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befind-
lichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen
verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde be-
schäftigen, desgleichen die Fleischbeschaner und Abdecker, wenn sic, bevor die in
Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige erstattet ist, beziehentlich ein polizeiliches Ein-
schreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche der Schweineseuche, der Schweine-
pest oder des Rothlaufs der Schweine oder von Erscheinungen, welche den Verdacht
eines solchen Seuchenausbruches begründen, Kenntniß erhalten.
82.
Die Ortspolizeibehörde hat von der erfolgten Auzeige oder, wenn sie auf
einem anderen Wege von dem Ausbruch einer der in Rede stehenden Seuchen
oder dem Verdachte eines Seuchenausbruches Kenntniß erhalten hat, sofort dem
Landrathsamte Mittheilung zu machen, welches alsbald den Bezirksthierarzt behufs
Feststellung des Thatbestandes an Ort und Stelle entsendet. Eine wiederholte
Abordnung des Bezirksthierarztes an einen und denselben Seuchenort zwecks Fest-
stellung weiterer Seuchenfälle ist nicht erforderlich.
5 3.
Ist nach der Erklärung des Bezirksthierarztes der Ausbruch der Schweine-
seuche, der Schweinepest oder des Nothlaufes festgestellt oder begründeter Verdacht
eines Senchenausbruches vorhanden, so hat für den ersten Fall der Bezirksthierarzt
und bei dem Auftreten weiterer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte die Orts-
polizeibehörde die Ansteckungsquelle, sowie ferner zu ermitteln, ob und wohin in
den lehten 14 Tagen Schweine aus dem verseuchten Gehöfte ausgeführt worden
sind, und das Ergebniß dem Landrathsamte zu berichten. Ebenfalls hat die Orts-
polizeibehörde für die Anbringung einer den Seuchenausbruch bezeichneuden deut-
lichen Inschrist am Haupteingangsthore des Senchengehöfts Sorge zu tragen.
8 4.
Der erstmalige Seuchenausbruch in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft ist
von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise in der Gemeinde und von dem
Landrathsamie in dem amtlichen Nachrichtsblatte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.