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*ß.
Die kranken und verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöft= bezw. Stallsperre.
Personen, welche nicht mit der Pflege und Wartung betraut sind, ist der Zutritt
zu den abgesperrten Thieren zu verbieten. Desgleichen ist der Besitzer oder dessen
Vertreter gehalten, dafür zu sorgen, daß fremde Schweine nicht auf das Seuchen-
gehöft kommen.
Als verdächtig gelten alle Schweine, welche mit einem kranken Thiere in dem-
jelben Gehöfte oder derselben Heerde sich besinden, oder in den letzten 14 Tagen,
wenn es sich um Rothlauf, beziehungsweise 4 Wochen, wenn es sich um Schweine-
seuche und Schweinepest handelt, befunden haben.
86.
Die Ausfuhr verdächtiger Thiere zum Zweck sofortiger Abschlachtung kann
durch das Landrathsamt gestattet werden:
nach benachbarten Ortschaften mittelst Wagen, welche dicht schließen und ein
Herausfallen thierischer Auswursstoffe nicht gestatten, sowie unter der gleichen
Bedingung nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs Weiterbe-
förderung nach öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesehzt, daß die Thiere diesen
Anstalten direkt mit der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus
mittelst Wagen von obengedachter Beschaffenheit zugeführt werden.
Eine Berührung mit anderen Schweinen darf auf dem Trausporte nicht
stattfinden.
Der Polizeibehörde des Schlachtortes ist rechtzeitig von der Zufuhr verdächtiger
Schweine Kenntniß zu geben. Das Abschlachten hat unter polizeilicher Aufsicht
zu erfolgen.
87.
Kranke Thiere dürfen nur in dem betressenden Seuchengehöfte geschlachtel
werden, wobei alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen sind, welche die Verschleppung
der Seuche zu verhindern geeignet sind. Das Fleisch geschlachteter kranker Thiere
darf nur in vollständig gekochtem, gepöleltem oder geräuchertem Zustande aus dem
Gehöfte abgegeben werden.
88.
Die Kadaver der an der Seuche verendeten Thiere müssen, soweit nicht eine
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