Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

189 8 L 
*ß. 
Die kranken und verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöft= bezw. Stallsperre. 
Personen, welche nicht mit der Pflege und Wartung betraut sind, ist der Zutritt 
zu den abgesperrten Thieren zu verbieten. Desgleichen ist der Besitzer oder dessen 
Vertreter gehalten, dafür zu sorgen, daß fremde Schweine nicht auf das Seuchen- 
gehöft kommen. 
Als verdächtig gelten alle Schweine, welche mit einem kranken Thiere in dem- 
jelben Gehöfte oder derselben Heerde sich besinden, oder in den letzten 14 Tagen, 
wenn es sich um Rothlauf, beziehungsweise 4 Wochen, wenn es sich um Schweine- 
seuche und Schweinepest handelt, befunden haben. 
86. 
Die Ausfuhr verdächtiger Thiere zum Zweck sofortiger Abschlachtung kann 
durch das Landrathsamt gestattet werden: 
nach benachbarten Ortschaften mittelst Wagen, welche dicht schließen und ein 
Herausfallen thierischer Auswursstoffe nicht gestatten, sowie unter der gleichen 
Bedingung nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs Weiterbe- 
förderung nach öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesehzt, daß die Thiere diesen 
Anstalten direkt mit der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus 
mittelst Wagen von obengedachter Beschaffenheit zugeführt werden. 
Eine Berührung mit anderen Schweinen darf auf dem Trausporte nicht 
stattfinden. 
Der Polizeibehörde des Schlachtortes ist rechtzeitig von der Zufuhr verdächtiger 
Schweine Kenntniß zu geben. Das Abschlachten hat unter polizeilicher Aufsicht 
zu erfolgen. 
87. 
Kranke Thiere dürfen nur in dem betressenden Seuchengehöfte geschlachtel 
werden, wobei alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen sind, welche die Verschleppung 
der Seuche zu verhindern geeignet sind. Das Fleisch geschlachteter kranker Thiere 
darf nur in vollständig gekochtem, gepöleltem oder geräuchertem Zustande aus dem 
Gehöfte abgegeben werden. 
88. 
Die Kadaver der an der Seuche verendeten Thiere müssen, soweit nicht eine 
22.
	        
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